Satzung „Förderverein Lister Turm“

§ 1  Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Lister Turm“. Er hat seinen Sitz in Hannover und soll in das Vereinsregister aufgenommen werden. Nach Eintragung erhält der Name den Zusatz „e.V.“

§ 2  Zweck
Der Verein will die kulturelle Bildung im Freizeitheim Lister Turm und im Stadtteil Hannover-List fördern und sich für den Erhalt des Gebäudes „Lister Turm“ unter denkmalpflegerischen Aspekten einsetzen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zur Erreichung seiner Ziele übernimmt er insbesondere folgende Aufgaben:
- Förderung und Unterstützung der kulturellen Bildung
- Förderung und Unterstützung der Umweltbildung
- Förderung und Unterstützung von Künstlerinnen und Künstlern im Stadtteil
- materielle Unterstützung in Ergänzung zu öffentlichen Mitteln für die Vernetzung kultureller und naturwissenschaftlicher Aktivitäten im Lister Turm und auch im Stadtteil
- Unterstützung beim Erhalt des denkmalgeschützten Hauses „Lister Turm“

§ 3  Mittel
Die zur Erreichung seines Zweckes nötigen Mittel erwirbt der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erlöse aus Veranstaltungen
c) Spenden jeglicher Art
d) Beihilfen und Zuschüsse.

§ 4  Mittelverwendung
(1) Der Förderverein Lister Turm e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Erstattung von Kosten, die in Verfolgung von Vereinsbelangen angefallen sind, ist statthaft.

§ 5  MitgIiedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich aktiv oder passiv für die Ziele des Vereins einsetzen will. Auch nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften können die Mitgliedschaft erwerben. Die Anmeldung ist schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss.
(3) Der Austritt kann zum Jahresende erfolgen. er muss dem Vorstand bis spätestens zum 1. Oktober mit Wirkung zum 31. Dezember des Jahres mitgeteilt werden.
(4) Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der erweiterte Vorstand. Gründe für den Ausschluss sind:
a) wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nach Ablauf eines Monats nicht gezahlt hat;
b) wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwider handelt oder sein Ansehen schädigt.
Über einen Einspruch, der vom Mitglied binnen eines Monats schriftlich zu erheben ist, entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

§ 6  Beiträge
(1) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Mitglieder können darüber hinaus einen höheren Beitrag nach eigenem Ermessen zahlen.
(2) Die Beiträge sind vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus zu entrichten.

§ 7  Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand

§ 8  Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl mindestens vier Beisitzern des erweiterten Vorstandes
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Mindestmitgliedsbeiträge
f) Beschluss über Satzungsänderungen mit Ausnahme der in § 16 Absatz 2 erwähnten Fälle
g) Beschluss über die Auflösung des Vereins
(2) Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

§ 9  Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister(in) und der/dem Schriftführer(in).
(2) Die/der Geschäftsführer(in) des Freizeitheims nimmt an den Sitzungen teil.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen und entscheidet über alle Fragen im Rahmen der ihm von der Mitgliederversammlung und vom erweiterten Vorstand übertragenen Vollmachten.
(4) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne der §§ 26 und 54 BGB.

§ 10  Der erweiterte Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand sowie mindestens vier von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzer(innen).
(2) Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand in wichtigen Fragen des Vereins.
(3) Er entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern.
(4) Der erweiterte Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.

§ 11  Die/der Vorsitzende
(1) Die/der Vorsitzende leitet den Verein nach den vereinsrechtlichen Bestimmungen, den satzungsgemäßen Aufgaben und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(2) Sie/er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, im Vorstand und im erweiterten Vorstand und stellt die Tagesordnung auf.

§ 12  Amtszeit und Entlastung
(1) Die Vereinsorgane werden auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so hat der erweiterte Vorstand das Recht, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst zu ergänzen.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.

§ 13  Einberufung der Vereinsorgane
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Mindestfrist von 30 Tagen einberufen.
(2) Die übrigen Organe werden ebenfalls unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen.
(3) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel des erweiterten Vorstandes oder ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt.

§ 14  Beschlüsse der Vereinsorgane
(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(2) Erweiterter Vorstand und Vorstand sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, außer im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Satzungsänderungen.
(4) Satzungsänderungen und Anträge zur Auflösung des Vereins können vom erweiterten Vorstand oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit.

§ 15  Auflösung des Vereins
(1) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins setzt voraus, dass der Antrag den Mitgliedern zwei Monate vor der beschlussfassenden Versammlung bekannt gegeben ist. Die Mitgliederversammlung hat sogleich drei Liquidator(innen) zu wählen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an das Kulturamt der Landeshauptstadt Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16  Sonstiges
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Satzungsänderungen, die zur registergerichtlichen Eintragung oder zur Erlangung bzw. Erhaltung der Gemeinnützigkeit und besonderen Förderungswürdigkeit von den zuständigen Behörden verlangt werden, können vom Vorstand beschlossen werden.
(3) Über die Vorgänge in der Mitgliederversammlung, im erweiterten Vorstand und im Vorstand sind durch die/den Schriftführer(in) Niederschriften anzufertigen. Sie sind von ihr/ihm und der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und jeweils in der nächstfolgenden Versammlung vorzulegen.

 

Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin-top:0cm; mso-para-margin-right:0cm; mso-para-margin-bottom:10.0pt; mso-para-margin-left:0cm; line-height:115%; mso-pagination:widow-orphan; font-size:11.0pt; font-family:"Calibri","sans-serif"; mso-ascii-font-family:Calibri; mso-ascii-theme-font:minor-latin; mso-hansi-font-family:Calibri; mso-hansi-theme-font:minor-latin; mso-fareast-language:EN-US;}